Allgemeine Lieferbedingungen der Firma ROWA - Verpackungsmaschinen GmbH & Co.KG

I. Vertragsschluß:
1. Verträge werden erst dann wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen, Nebenabreden sowie Abänderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Auch Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Etwaige Einkaufsbedingungen des Bestellers, die diesen Bedingungen widersprechen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Besteller seinerseits der Bestellung zugrunde legen wollte und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

II. Umfang der Lieferpflicht:
1. Die bei Vertragsabschluß festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar.
2. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen ausdrücklich vor, soweit diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.

III. Preise
1. Sämtliche angegebenen Preise sind Nettopreise, die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer hat der Käufer zusätzlich zu entrichten.
2. Unsere Preise gelten ab Werk, Standort oder Lager. Die Kosten der Verpackung werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3. Preisangaben in Katalogen etc. sind unverbindlich.

IV. Zahlungsbedingungen
1. Die Preise werden in EUR berechnet. Zahlungen sind ohne jeden Abzug bei Auslieferung der bestellten Ware zu leisten.
2. Wechsel werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung hereingenommen; die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller.
3. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so schuldet er als Verzugsschaden Zinsen, wie sie von den Geschäftsbanken für Überziehungskredite in Rechnung gestellt werden.
4. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte noch offenstehende Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks hereingenommen haben. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung ist der Besteller nur dann berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

V. Lieferfristen
1. Die Lieferung ist erst geschuldet, wenn Einigkeit über sämtliche technischen Einzelheiten der Ausführung erzielt ist. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichtigen (auch Nebenpflichten) des Bestellers voraus.
2. Umstände, die wir nicht vertreten haben, verlängern die Lieferfristen angemessen auch dann, wenn sie während eines etwaigen Lieferverzugs eingetreten sind.
3. Die Dauer der vom Käufer zu setzenden Nachfrist wird auf einen Monat festgelegt.
4. Die erweiterte Haftung gem. § 287 BGB wird ausgeschlossen.

VI. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht mit der Absendung der bestellten Ware auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr bereits von dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem wir die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
2. Wir sind berechtigt, Versicherungen gegen Transportschäden auf Kosten des Bestellers abzuschließen.

VII. Gewährleistung
1. Für etwaige Fabrikations- und Materialfehler haften wir in der Weise, daß diejenigen Teile unentgeltlich ausgebessert oder nach unserer Wahl neu geliefert werden, die innerhalb von sechs Monaten seit dem Liefertag defekt werden. Wird eine Maschine im Betrieb eines Kaufmanns im Mehrschichtenbetrieb benutzt, so verjähren die Gewährleistungsansprüche in drei Monaten.
2. Offensichtliche Fabrikations- und Materialmängel müssen uns unverzüglich spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, mitgeteilt werden. Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
3. Falls mehrere Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehlgehen, so kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; dies gilt jedoch nur dann, wenn der Besteller nicht Kaufmann ist.
4. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.
5. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Gebrauchtmaschinen; diese werden unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung geliefert.

VIII. Haftung
1. Schadenersatz wegen Unmöglichkeit der Leistung, Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß oder aus unerlaubter Handlung sind sowohl uns als auch unseren Erfüllungsgehilfen gegenüber ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
2. Ist der Besteller Kaufmann, so sind die genannten Schadenersatzansprüche nur bei Vorsatz, nicht bei grober Fahrlässsigkeit gegeben.

IX. Eigentumsvorbehalt
1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung unsere sämtlichen Forderungen gegenüber dem Besteller unser Eigentum. Sind mehrere Gegenstände geliefert, so geht das Vorbehaltseigentum an einem bestimmten Verwendungszweck angibt, solange noch andere Forderungen offenstehen.
2. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Ansprüche insgesamt 25 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten in Höhe des übersteigenden Wertes verpflichtet.
3. Der Besteller ist nur mit unserer Schriftlichen Zustimmung zur Veräußerung der in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren befugt. Veräußert er jedoch als Wiederverkäufer die von uns gelieferten Waren, so tritt er hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegenüber seinen Abnehmern mit allen Nebenrechten ( auch Sicherheiten ) an uns ab.
4. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung sind unzulässig. Im Falle einer Pfändung durch Dritte ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich zu benachrichtigen.
5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte Anwendung findet.

X. Schadensersatz gegenüber dem Besteller
1. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht ab, so schuldet er Schadensersatz in Höhe von 20 % des vereinbarten Kaufpreises; wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen.
2. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, es sei ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden.

XI. Besondere Bedingungen für Lieferung und Aufstellung
1. Alle baulichen Arbeiten müssen vor Beginn der Aufstellung soweit fertiggestellt sein, daß mit der Aufstellung sofort nach der Anlieferung begonnen werden und daß sie ohne Unterbrechung beendet werden kann. Der Unterbau muß vollständig trocken und abgebunden sein; die Räume, in denen die Aufstellung erfolgt, müssen gegen Witterungseinflüsse genügend geschützt, gut beleuchtet und gewärmt sein.
2. Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien und Werkzeuge ist beim Besteller ein trockener, beleuchtbarer und verschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen.
3. Das Entladen der Lastkraftwagen und die Beförderung der Gegenstände vom Lastkraftwagen zum Aufstellungsort ist Sache des Bestellers. Der Besteller hat darüber hinaus auf seine Kosten zu stellen.
a) Hilfsmaschinen und Facharbeiter in der von uns erforderlich erachteten Zahl, b) die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen und Bedarfsstoffe.
4. Die Gefahr des Transportes von mitgebrachten Lieferteilen trägt der Besteller.

XII. Sonstiges
1. Für die Auslegung dieses Vertrages gilt ausschließlich deutsches Recht.
2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Dachau. Ist der Besteller Vollkaufmann, so ist für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten der Gerichtsstand München vereinbart.
3. Falls eine oder mehrere der obigen Bestimmungen unwirksam oder richtig sein sollten, so wird hierdurch die Wirksamkeit im übrigen nicht berührt.

Stand Januar 2005